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Kommission legt delegierten Rechtsakt zur Taxonomie vor: Biogas, Bioabfallvergärung und Deponiegas
Am 21. April 2021 legte die Kommission die Taxonomiekriterien für die Klimaziele vor. Sie umfassen u. a. die Biogaserzeugung, die Vergärung von Bioabfällen und Klärschlamm sowie die Erfassung von Deponiegas.

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 einen delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie vorgelegt, der die technischen Kriterien für Tätigkeiten festlegt, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Der Rechtsakt umfasst u. a. die Erzeugung von Biogas und Energie aus Bioenergie, die Vergärung von Bioabfällen und Klärschlamm, die Kompostierung sowie die Erfassung und Nutzung von Deponiegas. Er setzt die Arbeiten der Expertengruppe TEG (Technical Expert Group on Sustainable Finance) fort, deren Abschlussbericht im März 2020 erschien.
Für Biogas und Abfälle wichtige Tätigkeiten
Zu den erfassten Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Stromerzeugung aus Bioenergie;
- Erzeugung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr;
- Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmeerzeugung aus Bioenergie;
- Übertragungs- und Verteilnetze für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase;
- anaerobe Vergärung von Klärschlamm;
- anaerobe Vergärung von Bioabfällen;
- Kompostierung von Bioabfällen;
- Erfassung und Nutzung von Deponiegas.
Die Kriterien verbinden Anforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus mit Anforderungen an die Rohstoffe. Bei der Vergärung von Bioabfällen sind u. a. die getrennte Sammlung von Bioabfällen, ein Plan zur Überwachung und Verringerung von Methanleckagen sowie die Verwendung des Gärrests als Dünger oder Bodenverbesserungsmittel – direkt oder nach der Kompostierung – erforderlich.
Was der Rechtsakt nicht enthält
Der Rechtsakt erfasst nicht die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen, und über Erdgas und Kernenergie wollte die Kommission in einem gesonderten Verfahren entscheiden. Für die Branche der energetischen Abfallverwertung ist das ein wichtiges Signal: Müllverbrennungsanlagen standen nicht auf der Liste der „grünen“ Tätigkeiten in der Klimataxonomie.
Bedeutung für Investoren
Für Eigentümer von Biogasanlagen und Bioabfallvergärungsanlagen bedeuten die Kriterien, dass Banken und Fonds bei der Auswahl von Projekten nicht nur deren Wirtschaftlichkeit bewerten werden, sondern auch die Einhaltung der Anforderungen an Emissionen, Rohstoffe und Gärrest. Anlagen, die Bioabfälle aus der getrennten Sammlung annehmen, Methanleckagen überwachen und den Gärrest kriteriengerecht verwerten, werden bei der Bewertung als „grüne“ Investition besser dastehen.
Bemerkenswert ist auch, dass sich die Kriterien für Bioenergie auf die Nachhaltigkeitsregeln der Erneuerbare-Energien-Richtlinie beziehen, was beide Regelwerke miteinander verknüpft.
Wie es weitergeht
Der delegierte Rechtsakt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Nach der Taxonomieverordnung sollen die Kriterien für die übrigen Umweltziele (Wasser, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität) in weiteren Rechtsakten festgelegt werden. Für die Abfallbranche wird es wichtig sein, welche Anforderungen für die Kreislaufwirtschaft festgeschrieben werden.
Wo Sie Einzelheiten finden
Die vollständigen technischen Kriterien liegen in Form von Anhängen zum Rechtsakt vor und beschreiben jede Tätigkeit gesondert: Bedingungen für den wesentlichen Beitrag, Anforderungen nach dem Grundsatz „Do no significant harm“ in Bezug auf die übrigen Umweltziele und die erforderlichen Nachweise. Für Biogasprojekte sind vor allem die Bestimmungen zur Herkunft der Rohstoffe und zu den Lebenszyklusemissionen relevant. Vor der Beantragung einer Finanzierung lohnt es sich, die Beschreibung der konkreten Tätigkeit zu analysieren und nicht nur deren Bezeichnung.




